Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt worden, so bestimmt § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, dass ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten ist so zu ermitteln, indem das Nettoarbeitsentgelt um die darauf entfallenden Steuern und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu einem Bruttolohn hochgerechnet werden. Bei Nachentrichtung entzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung führt somit erst die Nachzahlung zum Zufluss eines zusätzlich geldwerten Vorteils.

 
Praxis-Beispiel

Illegales Beschäftigungsverhältnis

Ein Arbeitgeber hatte eine Mitarbeiterin mehrere Jahre beschäftigt, ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Offiziell war die Mitarbeiterin als geringfügig entlohnt Beschäftigte gemeldet. Tatsächlich arbeitete sie erheblich mehr und erhielt eine Vergütung von mehr als 20.000 EUR im Jahr. Als das Arbeitsverhältnis endete, verklagte die Mitarbeiterin den Arbeitgeber auf Zahlung restlicher Vergütung und Urlaubsabgeltung. Sie behauptete, der Arbeitgeber schulde die Beträge als Nettovergütung.

Ergebnis: In diesem Fall hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bezüglich des dem Arbeitnehmer bezahlten Entgelts die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.

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