Bei Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zur Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist zu beachten, dass eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze allein durch die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht zur Beendigung der Krankenversicherungspflicht führt.[1]

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