Im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht für den Arbeitnehmer Rentenversicherungspflicht. Er ist dabei i. H. v. 3,6 % seines Arbeitsentgelts an der Beitragsaufbringung beteiligt. Bei einer Nettolohnvereinbarung stellen die insoweit vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Das vereinbarte Nettoarbeitsentgelt darf daher unter Berücksichtigung dieser übernommenen Beitragsanteile nicht die Grenze von 538 EUR[1] überschreiten.
Lässt sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung befreien[2], entfällt diese Anrechnung.
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