Bei einer Nettolohnvereinbarung muss die Lohnsteuer vom Bruttoarbeitslohn ermittelt werden: Der vereinbarte Nettolohn muss auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet werden. Die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer stellt zusätzlichen Arbeitslohn dar, auch dann, wenn die einbehaltene Lohnsteuer höher ist als die später festgesetzte Einkommensteuer. Dies gilt sogar, wenn der Arbeitnehmer den künftigen Steuererstattungsanspruch an den Arbeitgeber abgetreten hat.[1] Der fiktive Bruttolohn wird entweder maschinell oder durch "Abtasten" der Lohnsteuertabelle berechnet.[2] Im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbelegen ist der (fiktive) Bruttolohn und nicht der (ausgezahlte) Nettolohn anzugeben.

[2] S. Erläuterungen und Beispiele in R 39b.9 LStR und H 39b.9 LStH.

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