Tatbestand Norm Folge
Aufmerksamkeiten R 19.6 LStR, H 19.6 LStH Nicht steuerbar*
Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender Berufsbekleidung, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht H 19.3 LStH Nicht steuerbar*
Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen, z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen, die Belegschaft als Gesamtheit zur Verfügung gestellt werden H 19.3 LStH Nicht steuerbar*
Unentgeltliche oder verbilligte Parkplatzgestellung § 3 Nr. 50 EStG;
OFD Frankfurt, Urteil v. 18.3.2003, S 2334 A - 18 - St II 30
Nicht steuerbar*

* Der Begriff des "ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses" des Arbeitgebers ist nach Verwaltungsauffassung inhaltlich nicht mit einer Gehaltsumwandlung vereinbar. Deshalb sind Entgeltumwandlungen, bei denen der Arbeitnehmer zugunsten von z. B. Aufmerksamkeiten oder Parkplatz- oder Garagengestellung auf Gehalt verzichtet, nicht zulässig. Solche Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse zählen zu den nicht steuerbaren Zuwendungen, für die weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Sie werden auch als betriebliche Sozialleistungen bezeichnet.

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