Tatbestand Norm Folge
Berufskleidung und (pauschale) Reinigungskosten[1] § 3 Nr. 31 EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit nur, wenn zusätzlich gewährt
Private Nutzung arbeitgebereigener Datenverarbeitungsgeräte und Software § 3 Nr. 45 EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit nur, wenn zusätzlich gewährt
Vermögensbeteiligung / Mitarbeiterkapitalbeteiligung bis 2.000 EUR (bis 31.12.2023: 1.440 EUR) pro Jahr § 3 Nr. 39 EStG[2] Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit nur, wenn zusätzlich gewährt
Weiterbildungsleistungen ohne überwiegenden Belohnungscharakter § 3 Nr. 19 EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit nur, wenn zusätzlich gewährt
Werkzeuggeld § 3 Nr. 30 EStG Steuerfreiheit
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV Beitragsfreiheit nur, wenn zusätzlich gewährt
[1] Pauschale Reinigungskosten sind nur bei vom Arbeitgeber gestellter Berufskleidung steuerfrei.
[2] i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes

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