BMF, 10.6.2002, IV C 5 - S 2334 - 63/02

In Kraftfahrzeuge eingebaute Navigationsgeräte gehören zur Sonderausstattung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und damit zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Vorteils aus der Nutzung des Kraftfahrzeugs für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten nach § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 EStG.

Das gilt auch für ein Gerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. In diesem Fall ist ebenfalls das gesamte Gerät zu berücksichtigen; es ist nicht zulässig, einen auf den Telekommunikationsteil entfallenden Kostenanteil herauszurechnen. Eine solche Minderung des Ansatzes der Sonderausstattung würde sowohl dem Vereinfachungszweck der pauschalen Nutzungswertermittlung als auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG widersprechen, der Sonderausstattungen ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einbezieht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

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