Begriff

Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) legt jedem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, soweit sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben. Das ist – je nach Wichtigkeit der Information – spätestens am 1. Arbeitstag, am 7. Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses oder einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erledigen. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Vertragsbedingungen später geändert werden. Die Pflicht zur schriftlichen Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Arbeitsverhältnis schaffen. Dabei kommt der Dokumentation hinsichtlich der Arbeitsbedingungen lediglich deklaratorische, keine konstitutive Wirkung zu. Sie ersetzt daher nicht die vertraglichen Abreden, informiert nur im Idealfall exakt hierüber. Eine Nichtbefolgung der Pflicht hat Auswirkungen auf die Beweissituation und kann zu erheblichen Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer führen. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, der auch für manche Praktikantenverhältnisse gilt, ist das NachwG erweitert worden und sieht nun auch für diese Personengruppe eine entsprechende Nachweispflicht des Vertragspartners vor. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152/EU sind die Informationen zum 1.8.2022 noch einmal erweitert worden. Die Nichterteilung des Nachweises stellt seitdem auch eine Ordnungswidrigkeit dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Nachweisgesetz besteht aus lediglich 6 Normen (§§ 1–6). Mit ihm wurde die europäische Nachweis-Richtlinie (RL 91/533/EWG) in das nationale deutsche Recht umgesetzt. Die Änderungen zum 1.8.2022 erfolgten aufgrund der Richtlinie 2019/1152/EU.

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