Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der bereits den für die Niederschrift geforderten Inhalt hat, entfällt die Verpflichtung zur Übergabe der Niederschrift.[1] Enthält allerdings der schriftliche Arbeitsvertrag nicht alle im Nachweisgesetz geforderten Angaben, so bleibt die Nachweispflicht für diese fehlenden Angaben bestehen.

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