BMF, 8.8.1997, IV B 1 - S 2286 - 60/97

Bezug: Mein Schreiben vom 18. Dezember 1996 - IV B 1 - S 2286 - 75/96 - TOP 15 der Sitzung ESt I/97

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab Veranlagungszeitraum 1996 in Ergänzung zu R 194 Absatz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1996 für den Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht steuerpflichtigen Kindern folgendes:

Das in einem EU/EWR-Mitgliedstaat ansässige behinderte Kind bzw. sein Erziehungsberechtigter kann sich an das zuständige Auslandsversorgungsamt wenden und im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 SchwbG einen Antrag auf Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung stellen. Das Versorgungsamt wird den Antragsteller auffordern, ärztliche Befundberichte zu übersenden, wonach das Versorgungsamt den Grad der Behinderung bestimmen kann. Daraufhin wird dem Behinderten ein Feststellungsbescheid erteilt, der gegenüber dem deutschen Finanzamt, bei dem der steuerpflichtige Elternteil steuerlich geführt wird, als Nachweis dient.

Für jedes Land gibt es ein zuständiges Auslandsversorgungsamt. Die Zuständigkeit der Auslandsversorgungsämter ist durch die Auslandszuständigkeitsverordnung - AuslZuStV - vom 28. Mai 1991 (BGBl I S. 1204) geregelt.

 

Normenkette

EStG § 33b Abs. 5

SchwbG § 4 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 1016

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