Es ist zulässig, dass verschiedene Arbeitgeber, die dem gleichen Wirtschaftszweig angehören, gegenseitig vereinbaren, keine Arbeitnehmer des jeweils anderen Arbeitgebers einzustellen (sog. Sperrabrede). Sinn einer solchen Vereinbarung ist es, dass sich die Unternehmen jeweils keine "Geschäfte" abjagen wollen. Dies führt natürlich dazu, dass ein Arbeitnehmer keine Möglichkeit erhält, bei dem Konkurrenten tätig zu werden, seine Berufsfreiheit wird insoweit eingeschränkt. Diese Einschränkung ist zulässig. § 75f HGB erwähnt diese Möglichkeit für kaufmännische Angestellte; eine Anwendung auf die anderen Beschäftigten wird vom BAG aber anerkannt.[1]

Ein Arbeitgeber kann die Bewerbung eines Mitarbeiters jederzeit ablehnen. Die Ablehnung kann ggf. zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt, z. B. wenn die Ablehnung diskriminierend war. Die Einhaltung einer Sperrabrede erfüllt aber keinen Diskriminierungstatbestand, ein abgelehnter Bewerber wird aus diesem Grund auch keinen Schadenersatz beanspruchen können.

Allerdings ist eine solche Vereinbarung für die beteiligten Arbeitgeber unverbindlich, sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen hiervon zurücktreten. Es gibt auch keine Schadensersatzpflicht für denjenigen, der sich an ein solches geheimes Wettbewerbsverbot, die Sperrabrede, nicht hält. Deshalb ist eine solche Vereinbarung nur wichtig für den Fall, dass ein Arbeitgeber die Einstellung eines Arbeitnehmers eines Mitbewerbers ablehnt mit der Begründung, er wolle sich an die mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschäftigten vereinbarte Sperrabrede halten. Der Arbeitnehmer hat dann keine Möglichkeit, seinerseits hiergegen vorzugehen.

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