1 Zuschlag für Nachtarbeit

Nachtarbeitszuschläge werden vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung in der Nacht erfolgt. Das Lohnsteuerrecht unterscheidet 2 Nachtarbeitszuschlagssätze:

  • 25 % steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und
  • 40 % steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn der Arbeitsbeginn vor 0 Uhr lag.

Als Grundlohn können lohnsteuerlich höchstens 50 EUR pro Stunde zugrunde gelegt werden. Für steuerfreie Nachtzuschläge sind besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten.

Die Steuerfreiheit kommt nur für Zuschläge in Betracht, die im Zusammenhang mit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung gewährt werden. Nachtzuschläge können nicht pauschal steuerfrei gezahlt werden. Stellt ein Prüfer fest, dass Nachtzuschläge für Zeiten gewährt wurden, an denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich seine Arbeitsleistung erbracht hat, wird die Steuerfreiheit rückwirkend verworfen.

Wird der Stundengrundlohn von 25 EUR überschritten, sind die auf den übersteigenden Betrag entfallenden Nachtarbeitszuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig.[1]

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