Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.[1] Durch zahlreiche Untersuchungen ist nachgewiesen, dass Befindlichkeitsstörungen nicht nur aus der Tatsache der Nachtarbeit folgen, sondern auch aus unzureichend gestalteten Arbeitszeitsystemen bzw. Schichtplänen (Zahl der Schichtbelegschaften, Länge der Arbeitszeit, Form des Schichtwechsels, Laufzeit des Schichtsystems, Anzahl der aufeinander folgenden Nachtschichten).

Der Arbeitgeber muss daher, ggf. durch entsprechende Arbeitszeitmodelle, gesundheitliche Belastungen der Arbeitnehmer durch die Nachtarbeit verringern und z. B. die besonders belastende Dauernachtarbeit vermeiden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Nachtarbeit an sich unvermeidbar ist. Die Frage der Vermeidbarkeit von Dauernachtarbeit ist deshalb auch bei der Bewertung von Zuschlägen auf das Entgelt nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein wichtiger zu berücksichtigender Umstand.[2]

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