Grundsätzlich können Unternehmen soziale Projekte fördern. Erste Möglichkeiten sind die rein finanzielle Unterstützung oder solidarische Bekundungen. Dabei sind zunächst keine arbeitsrechtlichen Themen zu beachten. Darüber hinaus sollen oftmals auch medienwirksam Projekte mit der Arbeitskraft der Arbeitnehmer eines Unternehmens unterstützt werden. Wird der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrages eingesetzt, kann er durch das Direktionsrecht hierzu von seinem Arbeitgeber verpflichtet werden. Die üblichen Regelungen zur Arbeitszeit etc. sind auch hier zu beachten. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung auch nicht mit Verweis auf seine persönliche Einstellung zum Thema Nachhaltigkeit verweigern. Dabei muss vom Arbeitgeber aber beachtet werden, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die arbeitsrechtliche Weisung zulässig war.

Sollte die Tätigkeit im sozialen Projekt außerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers liegen, kann er weder an der Teilnahme gezwungen werden noch für eine Nichtteilnahme abgemahnt oder gekündigt werden. Arbeitnehmer dürfen sich aber selbst dann nicht abfällig über ein nachhaltiges Engagement des Unternehmens gegenüber Kunden oder Lieferanten äußern oder andere Arbeitnehmer von deren Engagement abhalten, wenn ihre innere Haltung hiervon abweicht. Solche Handlungen und Äußerungen können Pflichtverletzungen darstellen.

Oftmals sollen die Arbeitnehmer jedoch nicht einseitig durch das Direktionsrecht verpflichtet werden; vielmehr werden vom Arbeitgeber lediglich Anreize geschaffen, sich in diesen nachhaltigen Projekten zu engagieren. Die intrinsische Motivation der Mitarbeiter soll insofern noch verstärkt werden; z. B. durch Aufnahme entsprechender Ziele in die Zielvereinbarung, bezahlte Freistellung in einem gewissen Umfang oder die Zahlung von Prämien für bestimmte Engagements. Neben den oben dargestellten arbeitsrechtlichen Schranken bei der Vergütung kann der Arbeitgeber aber auch darüber hinaus Anreize setzen. So kann ein Arbeitnehmer innerhalb seiner Arbeitszeit sich sozial engagieren. Dabei ist der Arbeitgeber z. B. bei Beteiligungen im Gemeinderat oder ähnliches sogar verpflichtet, den Arbeitnehmer unbezahlt freizustellen.

Daneben kann das Unternehmen aber auch bezahlte oder unbezahlte Freistellungen für soziale Projekte gewähren. Dabei stellt sich dann oft die Frage, ob vom jeweiligen Arbeitnehmer ein entsprechender Nachweis für dieses Engagement gefordert wird, um Missbrauch vorzubeugen. z. B. können bei ehrenamtlichen Engagements Nachweise von der jeweiligen Organisation gefordert werden oder es werden Mitarbeiter-Erfahrungsberichte für das firmeninterne Intranet oder die Unternehmenshomepage verlangt. Jedenfalls sollten auch hier an etwaige Freiwilligkeitsvorbehalte, Widerrufsmöglichkeiten oder Befristungen dieser Zusagen seitens des Arbeitgebers gedacht werden.

Darüber hinaus können sich Arbeitnehmer in ihrer Freizeit ehrenamtlich engagieren. Dabei ist es abhängig vom Arbeitsvertrag notwendig, dass der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit entsprechend genehmigt oder diesem die Nebentätigkeit zumindest angezeigt wird. Gerade bei Nebentätigkeiten, die im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie passen, können Arbeitgeber hier ggf. weitgehende Nebentätigkeiten genehmigen. Sollte dieses Engagement auch im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes relevant sein, muss zwingend darauf geachtet werden, dass hier die Arbeitszeiten beider Arbeitgeber zusammenzurechnen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG sind. Darüber hinaus müssen die Compliance-Themen auch bei diesen Nebentätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

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