Der Anspruch der Arbeitnehmerin entsteht mit dem Tag, an dem das Beschäftigungsverbot greift, die Arbeitnehmerin also nicht mehr oder unter geänderter Beschäftigungs- oder Entlohnungsart mit Entgeltminderungen arbeitet. Der Anspruch besteht nicht für solche Zeiten, in denen das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz nicht alleinige Ursache für den Wegfall der Arbeit oder die Entgeltminderung war.

Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet mit Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung, mit Entstehen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, mit Arbeit während eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Abs. 3 MuSchG, mit einer Fehlgeburt oder mit einem Schwangerschaftsabbruch und schließlich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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