§ 27 Abs. 1 Satz 2 MuSchG verbietet dem Arbeitgeber, die Mitteilung der Schwangeren unbefugt an Dritte weiterzugeben. Das gesetzliche Verbot gilt also nur, soweit der Arbeitgeber von der Schwangeren unmittelbar Kenntnis erhält. Kenntnisse, die er aus anderen Quellen bekommt, darf er weitergeben. Das Verbot beschränkt sich ferner auf die "unbefugte" Weitergabe. Zulässig ist die Weitergabe also bei Gestattung durch die Schwangere. Diese muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch aus den Umständen der Mitteilung oder weiterem Verhalten der Arbeitnehmerin fließen. Im Zweifel sollte sich der Arbeitgeber die Befugnis zur Weitergabe von der Mutter formlos schriftlich bestätigen lassen.

Nicht als unbefugte Weitergabe gilt es, wenn der Vorgesetzte, dem die Schwangere die Mitteilung gemacht hat, weitere Vorgesetzte, die Personalabteilung oder Betriebsärzte und Fachärzte für Arbeitssicherheit informiert. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber auch den Betriebsrat informieren. Kraft Gesetzes muss er sogar die Aufsichtsbehörde informieren.[1]

Soweit keine gesetzliche Mitteilungspflicht des Arbeitgebers besteht, kann die Schwangere die Mitteilung auch ausdrücklich untersagen. Dies gilt insbesondere gegenüber dem Betriebsrat. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Weitergabeverbot, so macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

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