Überblick

Um das besondere Schutzziel des Mutterschutzgesetzes zu verwirklichen, enthält das Gesetz Regelungen über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9 ff. MuSchG) und Beschäftigungsverbote (§§ 36, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG). Alle genannten Regelungen dienen dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind, bezogen auf vorhersehbare Gefährdungen durch ungeeignete, schwere oder sonst gefährdende Arbeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017 (BGBl. 2017 I S. 1228 v. 29.5.2017) hat das Mutterschutzgesetz zum 1.1.2018 eine komplett neue Fassung erhalten. So sind insbesondere die Regelungen der Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) in das MuSchG übernommen worden. Einzelne Regelungen (nachgeburtliche Schutzfrist bei der Geburt von Kindern mit Behinderungen, Kündigungsschutz bei Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche) sind bereits zum 30.5.2017 als Änderungen in den bisherigen Vorschriften in Kraft getreten.

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