Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmerin für Untersuchungen freizustellen.[1] Der Anspruch der Arbeitnehmerin gilt für solche Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Verpflichtung des Arbeitgebers ist jedoch nicht auf Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt; mit der vorstehenden Umschreibung soll lediglich der Umfang des Anspruchs beschrieben werden. Nicht gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf entsprechende Freistellung.[2]

Der Anspruch besteht, soweit Untersuchungen erforderlich sind. Die Arbeitnehmerin ist zunächst gehalten, die Untersuchungen möglichst außerhalb der Arbeitszeit stattfinden zu lassen, i. Ü. hat sie auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen (Nebenpflicht). Als Anhaltspunkt für den Umfang der Freistellung für Untersuchungen können die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung[3] dienen. Danach sollte die erste Untersuchung der Schwangeren möglichst frühzeitig erfolgen. Weitere Untersuchungen sollten im Allgemeinen im Abstand von 4 Wochen stattfinden, in den beiden letzten Schwangerschaftsmonaten sind nach der Richtlinie im Allgemeinen je 2 Untersuchungen angezeigt. Weitere Untersuchungen nach der Geburt kommen auch nach Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbots des § 6 Abs. 1 MuSchG in Betracht.

Während der Freistellung ist das Entgelt so zu zahlen, als wenn die Arbeitnehmerin gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip, nicht Referenzprinzip wie bei §§ 18 und 20 MuSchG). Dies schließt Zulagen ein, nicht jedoch Aufwendungsersatz. Über die Entgeltfortzahlung hinausgehende Leistungen, wie z. B. eine Erstattung anlässlich der Untersuchung anfallender Fahrtkosten, hat der Arbeitgeber nicht zu erbringen.

[3] Mutterschafts-Richtlinien v. 10.12.1985 zuletzt geändert am 20.4.2023, BAnz. 29.6.2023.

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