Der betriebliche Gesundheitsschutz als Teilbereich des allgemeinen Arbeitsschutzes beinhaltet eine grundlegende Gefährdungsbeurteilung für sämtliche Arbeitsplätze im Unternehmen im Hinblick auf den Schutz von Schwangeren und Müttern. Dazu treten konkrete Schutzmaßnahmen von einer Anpassung des Arbeitsplatzes an die Schutzbedürfnisse der Frau über eine eventuelle Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz bis hin zu einem Beschäftigungsverbot. Ziel soll es dabei sein, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um der Frau die Beschäftigungsmöglichkeit trotz Schwanger- und Mutterschaft zu erhalten sowie Nachteile aufgrund der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft zu vermeiden oder auszugleichen.
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017 (BGBl. 2017 I S. 1228) hat das Mutterschutzgesetz zum 1.1.2018 eine komplett neue Fassung erhalten. So sind insbesondere die Regelungen der Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) in das MuSchG übernommen worden. Der Bereich des betrieblichen Gesundheitsschutzes wurde dabei in den §§ 9–15 MuSchG vollkommen neu gestaltet. Die Regelungen bauen auf den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) auf. Sie stellen neben dem Schutz der (werdenden) Mutter den arbeitsschutzrechtlichen Schutz des Kindes sicher, der im allgemeinen Arbeitsschutzrecht keine spezifische Berücksichtigung findet. Die Konkretisierungen der Gefährdungsbeurteilungen erfolgen unter Berücksichtigung der einschlägigen Regeln und Empfehlungen des "Ausschusses für Mutterschutz (AfMu)".[1]
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