§ 12 MuSchG konkretisiert und systematisiert typische Gefahrenquellen, die eine unverantwortbare Gefährdung begründen im Hinblick auf die Tätigkeiten bzw. die Arbeitsbedingungen der stillenden Mutter. Auch hier ist der Katalog nicht abschließend und bietet neben den dort benannten Gefahren einen allgemeinen Orientierungsrahmen zur Einschätzung sonstiger Gefährdungen.

Die Regelung des § 12 MuSchG erfasst Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen im Hinblick auf:

  • den Umgang mit Gefahrstoffen[1],
  • den Umgang mit Biostoffen[2],
  • physikalische Einwirkungen[3],
  • eine belastende Arbeitsumgebung[4] und
  • die Arbeitszeittaktung (Akkord-, Fließband- und Taktarbeiten mit Entgeltbezug).[5]

Dabei geht § 12 MuSchG davon aus, dass bis auf die in Abs. 2 genannten biologischen Gefahrstoffe sämtliche aufgeführten Belastungen als absolute Verbotstatbestände eine unverantwortbare Gefährdung darstellen – die Regelung ist daher strenger als § 11 MuSchG.

Gefahrstoffexposition (Abs. 1)

Nach § 12 Abs. 1 MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

§ 12 Abs. 1 MuSchG beinhaltet die Vermutung, dass bei Aussetzung gegenüber den dort aufgelisteten Stoffen eine unverantwortbare Gefährdung besteht. Infolgedessen hat der Arbeitgeber gemäß § 10 MuSchG im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen zu ermitteln (und zu dokumentieren) und zu prüfen, ob die Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Da es sich in Abs. 1 um eine nicht abschließende ("insbesondere") Aufzählung handelt, ist ggf. die Prüfung auf industrielle Verfahren, bei denen Arbeitsschutz gegen Karzinogene und Mutagene vorgeschrieben ist, auszudehnen.[6]

Kontakt mit Biostoffen (Abs. 2)

§ 12 Abs. 2 Satz 1 MuSchG regelt, dass der Arbeitgeber eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen darf und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen darf, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Abs. 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Satz 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Biostoffe der Risikogruppe 4. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die stillende Mutter über ausreichenden Immunschutz verfügt. Sie muss ihn auch hier nicht erst durch geeignete Impfungen herbeiführen.

Physikalische Einwirkungen (Abs. 3)

Gemäß § 12 Abs. 3 MuSchG darf der Arbeitgeber eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen sind insbesondere ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu berücksichtigen.

Belastende Arbeitsumgebung (Abs. 4)

Gemäß § 12 Abs. 4 MuSchG darf der Arbeitgeber eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Er darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätigkeiten in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung oder im Bergbau unter Tage ausüben lassen.

Akkordarbeit (Abs. 5)

Absolut verboten sind schließlich die Erbringung der Arbeitsleistung in leistungs- und entgeltbezogenen Arbeitszeitformen wie Akkordarbeit oder Fließarbeit. Entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 6 MuSchG ist die Regelung bei getakteter Arbeit wiederum flexibel gefasst.

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