Zeitpunkt/Zeitraum Art des Beschäftigungsverbots Ausnahmen
Von Beginn der Schwangerschaft an

§ 11 MuSchG: unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen im Hinblick auf Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen, eine belastende Arbeitsumgebung, körperliche Belastungen oder mechanische Einwirkungen sowie Akkord- und Fließarbeit. § 11 MuSchG ist bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG heranzuziehen.

Nur wenn eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder eine Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich sind, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG.

Die sich aus § 11 MuSchG ergebenden Verbote schließen eine Weiterbeschäftigung nicht generell aus. Der Arbeitgeber muss gem. § 13 MuSchG Schutzmaßnahmen ergreifen:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 9 Abs. 2 MuSchG - mit verhältnismäßigem Aufwand
2. Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz, wenn ein solcher vorhanden ist und er der Schwangeren zumutbar ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG)
6 Wochen vor der Entbindung (mutmaßlicher Termin laut Zeugnis vom Arzt oder von der Hebamme) Generelles Beschäftigungsverbot aus § 3 Abs. 1 MuSchG, das der Arbeitgeber von sich aus beachten muss. Bei ausdrücklicher Bereitschaft der Schwangeren
Generell bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung beim Kind eine Behinderung festgestellt wird und die Mutter einen Antrag auf Verlängerung der Schutzfrist stellt: 12 Wochen nach der Geburt. Bei vorzeitiger Entbindung verlängern sich die Schutzfristen nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung. Generelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG), das der Arbeitgeber von sich aus beachten muss. Bei Tod des Kindes ist eine Beschäftigung auf ausdrückliches Verlangen der Mutter und wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht vor Ablauf der Frist möglich. Nicht jedoch in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung
In den ersten Monaten nach der Entbindung und fehlender vollen Leistungsfähigkeit laut ärztlichem Zeugnis Keine Heranziehung zu die Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeiten (§ 16 Abs. 2 MuSchG)  
Bei stillenden Müttern

§ 12 MuSchG: unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen oder eine belastende Arbeitsumgebung sowie Akkord- und Fließarbeit. Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach § 12 Abs. 4 und 5 MuSchG stellen in jedem Fall eine unverantwortbare Gefährdung dar und sind deshalb ohne Einzelfallprüfung seitens des Arbeitgebers unzulässig. § 12 MuSchG ist bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG heranzuziehen.

Nur wenn eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder eine Umsetzung der Stillenden auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich sind, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG.

Die sich aus § 12 MuSchG ergebenden Verbote schließen eine Weiterbeschäftigung nicht generell aus. Der Arbeitgeber muss gem. § 13 MuSchG Schutzmaßnahmen ergreifen:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 2 MuSchG - mit verhältnismäßigem Aufwand
2. Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz, wenn ein solcher vorhanden ist und er der Stillenden zumutbar ist
Werdende und stillende Mütter
  • keine Mehrarbeit (bei Frauen über 18 Jahren über 8 ½ Stunden täglich und über 90 Stunden in der Doppelwoche)
  • keine Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr)
  • keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Vom Nachtarbeitsverbot nach § 5 Abs. 2 MuSchG, wenn

1. die Frau sich dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht,
3. Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Vom Verbot, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG, wenn

1. die Frau sich dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 ArbZG zugelassen ist,
3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird,
4. Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

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