- Dokument in Textverarbeitung übernehmen
Zeitpunkt/Zeitraum | Art des Beschäftigungsverbots | Ausnahmen | ||||||||||||||
Von Beginn der Schwangerschaft an | § 11 MuSchG: unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen im Hinblick auf Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen, eine belastende Arbeitsumgebung, körperliche Belastungen oder mechanische Einwirkungen sowie Akkord- und Fließarbeit. § 11 MuSchG ist bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG heranzuziehen. Nur wenn eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder eine Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich sind, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. |
Die sich aus § 11 MuSchG ergebenden Verbote schließen eine Weiterbeschäftigung nicht generell aus. Der Arbeitgeber muss gem. § 13 MuSchG Schutzmaßnahmen ergreifen:
|
||||||||||||||
6 Wochen vor der Entbindung (mutmaßlicher Termin laut Zeugnis vom Arzt oder von der Hebamme) | Generelles Beschäftigungsverbot aus § 3 Abs. 1 MuSchG, das der Arbeitgeber von sich aus beachten muss. | Bei ausdrücklicher Bereitschaft der Schwangeren | ||||||||||||||
Generell bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung beim Kind eine Behinderung festgestellt wird und die Mutter einen Antrag auf Verlängerung der Schutzfrist stellt: 12 Wochen nach der Geburt. Bei vorzeitiger Entbindung verlängern sich die Schutzfristen nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung. | Generelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG), das der Arbeitgeber von sich aus beachten muss. | Bei Tod des Kindes ist eine Beschäftigung auf ausdrückliches Verlangen der Mutter und wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht vor Ablauf der Frist möglich. Nicht jedoch in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung | ||||||||||||||
In den ersten Monaten nach der Entbindung und fehlender vollen Leistungsfähigkeit laut ärztlichem Zeugnis | Keine Heranziehung zu die Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeiten (§ 16 Abs. 2 MuSchG) | |||||||||||||||
Bei stillenden Müttern | § 12 MuSchG: unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische Einwirkungen oder eine belastende Arbeitsumgebung sowie Akkord- und Fließarbeit. Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach § 12 Abs. 4 und 5 MuSchG stellen in jedem Fall eine unverantwortbare Gefährdung dar und sind deshalb ohne Einzelfallprüfung seitens des Arbeitgebers unzulässig. § 12 MuSchG ist bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG heranzuziehen. Nur wenn eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder eine Umsetzung der Stillenden auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich sind, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. |
Die sich aus § 12 MuSchG ergebenden Verbote schließen eine Weiterbeschäftigung nicht generell aus. Der Arbeitgeber muss gem. § 13 MuSchG Schutzmaßnahmen ergreifen:
|
||||||||||||||
Werdende und stillende Mütter |
|
Vom Nachtarbeitsverbot nach § 5 Abs. 2 MuSchG, wenn
Vom Verbot, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG, wenn
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen