Für Arbeitnehmerinnen, denen von der Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld gezahlt wird, muss der Arbeitgeber gemäß § 20 MuSchG einen "Zuschuss" entrichten, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt errechnet.

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