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§ 18 MuSchG gewährt Arbeitnehmerinnen zur Verdienstsicherung die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber als "Mutterschutzlohn", wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 16 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 MuSchG oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 5 Abs. 2 MuSchG oder § 6 Abs. 1 MuSchG teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Arbeitnehmerinnen erhalten während dieser Beschäftigungsverbote den bisherigen Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
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