Überblick

Eine zentrale Bestimmung zur Umsetzung des Schutzes von Mutter und Kind beinhaltet den Kündigungsschutz. § 17 MuSchG sichert zugleich die wirtschaftliche Grundlage durch Erhalt des Arbeitsplatzes. Der Schutz beinhaltet ein absolutes Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (behördliche Zulassung) für den Arbeitgeber. Andere Beendigungstatbestände werden nicht erfasst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 17 MuSchG basiert auf dem in Art. 6 Abs. 4 GG zum Ausdruck kommenden Gedanken. Danach hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Er ist geprägt von Art. 10 der Richtlinie 92/85 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. An der Übernahme dieses Regelungsgehaltes hat sich mit dem Inkrafttreten des § 17 Abs. 1 MuSchG zum 1.1.2018 nichts geändert (Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017, BGBl. 2017 I S. 1228 vom 29.5.2017). § 17 MuSchG ist aber klarstellend um unionsrechtliche Vorgaben sowie um den Kündigungsschutz nach einer nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt ergänzt worden.

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