Begriff

Schwangere und Mütter erhalten für den Zeitraum der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, unmittelbar vor und nach der Geburt eines Kindes Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG, um den betroffenen Frauen eine wirtschaftliche Absicherung zu garantieren und ihnen so den Anreiz zu nehmen, während dieser Schutzfristen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mutterschaftsgeld wird an weibliche Mitglieder durch die gesetzliche Krankenkasse gezahlt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit besteht oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Arbeitgeber zahlen als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld den Unterschiedsbetrag zum Nettoarbeitsentgelt. Dieser Zuschuss wird im Rahmen der Umlagekasse U2 zu 100 % von der Krankenkasse erstattet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Anspruch folgt aus § 19 MuSchG i. V. m. §§ 24c, 24i SGB V, welches auch insgesamt für das Mutterschaftsgeld von Bedeutung ist. § 20 MuSchG regelt die komplexe Aufteilung der Leistungspflichten zwischen Arbeitgeber, Krankenversicherung und Bundesamt für Soziale Sicherung. Die Verfassungsmäßigkeit der Obergrenze des § 19 Abs. 2 MuSchG für nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen bestimmte BVerfG, Beschluss v. 23.4.1974, 1 BvL 19/73 und v. 16.11.1984, 1 BvR 142/84.

Lohnsteuer: Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sind steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG. Beide Zahlungen unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c EStG. Ein vom Arbeitgeber freiwillig gezahlter Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gemäß § 2 LStDV i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Sozialversicherung: Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse ergibt sich aus § 24i SGB V i. V. m. § 19 MuSchG. Bezüglich eines eventuellen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamts ist § 19 Abs. 2 MuSchG relevant. Der GKV-Spitzenverband hat im Gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022) Aussagen zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft getroffen. Die Mitgliedschaft während des Leistungsbezugs ergibt sich aus § 7 Abs. 3 SGB IV. In der Kranken- und Pflegeversicherung setzt sich die Mitgliedschaft fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). In der Rentenversicherung werden Zeiten der Schutzfristen als Anrechnungszeit berücksichtigt (§ 58 SGB VI). Zur Arbeitslosenversicherung gründet sich die Versicherungspflicht auf § 26 Abs. 2 SGB III, § 9 DEÜV regelt die Unterbrechungsmeldung.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld frei frei

Freiwilliger Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

* Soweit der Zuschuss zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR übersteigt.
pflichtig frei*
 

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