2.1 Versicherungspflichtige sind beitragsfrei

Für die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Mutterschaftsgeld selbst.[1]

Bei dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt.[2]

Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Mutterschaftsgeld[3] sind Besonderheiten zu beachten.[4]

Werden während des Mutterschaftsgeldbezugs Einmalzahlungen geleistet, sind auch hier besondere Regelungen zu berücksichtigen.[5]

2.2 Freiwillige Versicherung

Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld werden Mitglieder beitragsfrei versichert, die

waren.

 
Achtung

Beitragsfreie Versicherung

Die beitragsfreie Versicherung freiwillig versicherter Arbeitnehmerinnen ist während des Bezugs von Mutterschaftsgeld nur möglich, wenn keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind.

Die genannten Regelungen gelten auch für die Pflegeversicherung.

Für die weitere freiwillige Versicherung während der Elternzeit – im Anschluss an die Mutterschutzfrist – muss geprüft werden, ob ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird die freiwillige Versicherung auch während der Elternzeit beitragsfrei durchgeführt. Andernfalls sind Beiträge mindestens von der Mindestbemessungsgrundlage zu entrichten (2024: 1.178,33 EUR; 2023: 1.131,67 EUR).[1]

2.3 Privat Versicherte weiterhin beitragspflichtig

Der Bezug von Mutterschaftsgeld hat keinen Einfluss auf die private Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge sind weiterhin zu entrichten. Allerdings sind diese jetzt allein durch die Arbeitnehmerin zu tragen.

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