In der Arbeitslosenversicherung wird die Versicherung während des Bezugs von Mutterschaftsgeld fortgesetzt.[1] Der Versicherten bleibt der Schutz der Arbeitslosenversicherung dadurch erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Krankenkasse übernommen und an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt. Beitragsbemessungsgrundlage ist der Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes.

Versicherungspflicht auch während der Erziehungszeit

Die Versicherungspflicht besteht aber nicht nur für den Zeitraum des Bezugs von Mutterschaftsgeld.

Versicherungspflichtig sind auch Personen in der Zeit, in der sie ein Kind erziehen. Die Dauer dieser Versicherungspflicht ist begrenzt auf die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes und stimmt damit mit der Dauer der Elternzeit überein. Voraussetzung ist ferner, dass unmittelbar vor der Kindererziehung Versicherungspflicht bestand. Dies ist regelmäßig durch die vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. der Zahlung des Mutterschaftsgeldes erfüllt.[2]

Die Versicherungspflicht während der Erziehungszeit ist vorrangig vor der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Die Versicherungspflicht aufgrund des Mutterschaftsgeldbezugs endet daher in den meisten Sachverhalten bereits mit dem Tag vor der Entbindung. Ab dem Entbindungstag tritt regelmäßig Versicherungspflicht wegen der Erziehungszeit ein.

 
Praxis-Beispiel

Versicherungsverhältnis während Mutterschaft und Erziehungszeit

Eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin erhält vom 12.9. an Mutterschaftsgeld. Das Kind wird am 24.10. geboren. Die Mutterschaftsgeldzahlung endet am 19.12. Anschließend nimmt die Arbeitnehmerin für ein Jahr Elternzeit in Anspruch und erzieht das Kind. Am 24.10. des Folgejahres nimmt sie die versicherungspflichtige Beschäftigung wieder auf.

Ergebnis: Vom 12.9. bis zum 23.10. besteht Versicherungspflicht aufgrund des Mutterschaftsgeldbezugs. Anschließend besteht vom 24.10. bis zum 23.10. des Folgejahres Versicherungspflicht durch die Erziehungszeit; danach wieder aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

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