Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung während des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld bestehen.[1] Bei den übrigen Arbeitnehmerinnen bleibt es ebenfalls bei dem bisherigen Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung.

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