Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden.[1]
Mit Beginn dieser Schutzfrist endet grundsätzlich die Zahlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Damit entfällt eine Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher endet die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung grundsätzlich mit dem Tag vor Beginn der Schutzfrist.
Vom Beginn der Schutzfrist an erhalten die Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld.
Die Fiktion einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für einen Monat auch ohne Entgeltzahlung ist wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld ausgeschlossen.[2]
Beschäftigung über den Beginn der Schutzfrist hinaus
Für die Arbeitnehmerinnen besteht jedoch die Möglichkeit, über den Beginn der Schutzfrist die Beschäftigung weiter auszuüben. Dann besteht aufgrund des weiteren Anspruchs auf Arbeitsentgelt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis zum letzten Arbeitstag weiter.
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