3.3.1 Vom Arbeitgeber
Versicherte, deren durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 13 EUR übersteigt, erhalten für die Dauer der Mutterschaftsgeldzahlung den 13 EUR übersteigenden Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber.[1] Für Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst wird der Zuschuss von der Dienststelle bzw. vom Bund gezahlt. Für Teilnehmerinnen am Jugendfreiwilligendienst wird der Zuschuss von dem Träger des freiwilligen sozialen oder des freiwilligen ökologischen Jahres gezahlt.[2]
3.3.2 Insolvenzverfahren
Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bis zur zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, erhält die Frau den Zuschuss durch die Krankenkasse.[1] Gleiches gilt bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein solches offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Die Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Agentur für Arbeit rechtfertigt die Annahme der Voraussetzungen.[2]
3.3.3 Zulässig aufgelöste Beschäftigung
Ist das Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst, dann zahlt die Krankenkasse neben dem Mutterschaftsgeld i. H. v. 13 EUR auch den Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum Nettoverdienstausfall.[1]
3.3.4 Mutterschaftsleistungen während Kurzarbeit
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden während Kurzarbeit im Betrieb in vollem Umfang gezahlt, d. h. Kurzarbeit wirkt sich für Frauen im Mutterschutz nicht leistungsmindernd aus. Die Kurzarbeit wird sowohl beim Anspruch als auch bei der Höhe nicht berücksichtigt. Schwangere Frauen erhalten in diesen Phasen jeweils volle mutterschutzrechtliche Leistungen, sodass ihr Einkommen auch während Zeiten der Kurzarbeit im Betrieb gesichert ist. Die Krankenkassen zahlen das Mutterschaftsgeld aus, der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberzuschuss.[1] Der Arbeitgeber kann über das U2-Verfahren die Erstattung des Zuschusses durch die Krankenkasse erreichen.[2] Die Höhe der Leistungen bemisst sich nach dem kalendertäglichen Entgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Kürzungen, z. B. durch Kurzarbeit, bleiben unberücksichtigt.[3]
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