Bei Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss ist das bisher gezahlte Mutterschaftsgeld i. H. v. 13 EUR vom Tag des Wegfalls des Zuschusses an auf das Krankengeld umzustellen. Damit ist eine Neuberechnung des Mutterschaftsgeldes nach den für das Krankengeld geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. Der Arbeitergeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt z. B. mit Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, das während der Schutzfristen endet.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende während der Schutzfrist

Bei einer Arbeitnehmerin endet das befristete Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfrist (11.7. bis 17.10.) zum 30.9. Im April, Mai und Juni hat sie jeweils ein gleichbleibendes Arbeitsentgelt i. H. v. 2.000 EUR brutto bzw. 1.332 EUR netto erhalten.

Leistungsansprüche:

  • 11.7. bis 30.9.
    Mutterschaftsgeld i. H. v. 13 EUR kalendertäglich
    Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld i. H. v. 31,40 EUR kalendertäglich
  • 1.10. bis 17.10.
    Mutterschaftsgeld in Höhe vom Krankengeld 39,96 EUR kalendertäglich

Mutterschaftsgeld in Höhe vom Krankengeld wird kalendertäglich gezahlt; ein voller Kalendermonat ist wie die Krankengeldzahlung mit 30 Tagen anzusetzen.

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