Zu den anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmerinnen gehören u. a.:

  • Leistungsbezieherinnen nach dem SGB III; sie erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der Leistung der Agentur für Arbeit.

    Auch Frauen, deren Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung ruht, haben ab Beginn der Schutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, solange Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht.

  • Selbstständig tätige Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben; sie erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, das ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehen würde. Eine Begrenzung auf 13 EUR kalendertäglich erfolgt in diesen Fällen nicht.[1]
[1] GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 9.3.1.1.

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