Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. Höchstens jedoch 13 EUR für den Kalendertag. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, werden nicht berücksichtigt.

3.1.2.1 Gleichbleibendes Monatsgehalt

Bei Versicherten mit gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. nach Monaten bemessenem Arbeitsentgelt, ist jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller 3 Monate des Bemessungszeitraums ist durch 90 zu teilen (Formel 1). Die Höhe des Entgelts ist nicht abhängig von der Zahl der Arbeitstage bzw. der Arbeitsstunden.[1]

 
Formel 1: Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum
  90
 
Praxis-Beispiel

Berechnung bei gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt

 
mtl. Nettoarbeitsentgelt April 1.300 EUR  
mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai 1.300 EUR  
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni 1.300 EUR  

Berechnung:

 
3.900 EUR = 43,33 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
→ 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
→ 30,33 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
90

3.1.2.2 Schwankendes Arbeitsentgelt

Erhalten Versicherte ein schwankendes Arbeitsentgelt, sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Ausgangszeitraums zu berücksichtigen (Formel 2). Ändert sich die Entlohnungsart während des Ausgangszeitraums, so ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen, wenn die Frau ein festes Monatsgehalt bezieht. Für die übrige Zeit sind die tatsächlichen Kalendertage anzusetzen (Kombination der Formeln 1 und 2).[1]

 
Formel 2: Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum
  89, 90, 91 oder 92
 
Praxis-Beispiel

Berechnung bei schwankendem Monatsarbeitsentgelt

 
mtl. Nettoarbeitsentgelt Februar (28 Kalendertage) 1.280 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt März (31 Kalendertage) 1.310 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt April (30 Kalendertage) 1.300 EUR

Berechnung:

 
3.890 EUR = 43,71 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
→ 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
→ 30,71 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
89
[1] GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 9.2.4.7.1.1.

3.1.2.3 Stundenlohn

Bei Versicherten, deren Nettoarbeitsentgelt nach Stundenlohn gezahlt wird, ist das Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren und durch die bezahlten Arbeitsstunden multipliziert mit sieben zu teilen (Formel 3).[1]

 
Formel 3: Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum x wöchentliche Arbeitszeit (zzgl. Ø Mehrarbeitsstunden)
  Arbeitsstunden x 7

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist um die durchschnittlichen Mehrarbeitsstunden im Berechnungszeitraum zu erhöhen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung bei Stundenlohn

 
mtl. Nettoarbeitsentgelt Mai insgesamt 168 Arbeitsstunden 1.596 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juni insgesamt 160 Arbeitsstunden 1.520 EUR
mtl. Nettoarbeitsentgelt Juli insgesamt 176 Arbeitsstunden 1.672 EUR

wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden

Berechnung:

 
4.788 EUR x 40 = 54,29 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
→ 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
→ 41,29 EUR Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
504 x 7
 
Praxis-Tipp

Mutterschaftsgeld/Arbeitgeberzuschuss bei Arbeitsausfällen

Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes und der Arbeitgeberzuschuss bei Arbeitsausfällen im Bemessungszeitraum, die zulasten bzw. nicht zulasten der Versicherten gehen, werden im GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 9.2.4.7.3 und 9.2.4.7.4 dargestellt.

[1] GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 9.2.4.7.2.1.

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