Bei Mutterschaftsgeldbezug entsteht die Meldepflicht, sobald mindestens einen Kalendermonat lang kein Entgelt gezahlt wird.[1]
Für den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsentgeltanspruchs ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" zu übermitteln.
Keine Unterbrechungsmeldung bei Elternzeit erforderlich
Die Inanspruchnahme von Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld löst keine zusätzliche Meldung aus. Die durch den Bezug von Mutterschaftsgeld bereits gemeldete Unterbrechung wirkt fort.
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