Arbeitnehmerinnen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben[1], und deren Einkommen das Mutterschaftsgeld übersteigt (das dürfte nahezu immer der Fall sein), haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.[2] Es soll vermieden werden, dass die Frau wegen ansonsten drohender finanzieller Einbußen weiterarbeitet. Der Anspruch auf den Zuschuss ist arbeitsrechtlicher Natur[3], für Streitigkeiten ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Damit besteht der Anspruch nur, solange auch ein Arbeitsverhältnis besteht. Gleichgestellt sind die in Heimarbeit Beschäftigten.[4] Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf einen Nachweis, dass der Mutterschaftsgeldanspruch besteht. Dies wird regelmäßig eine diesbezügliche Bescheinigung der Krankenkasse sein.

Unerheblich für den Anspruch auf den Zuschuss ist, ob das Mutterschaftsgeld tatsächlich gezahlt wird[5], insbesondere auch, ob die Zahlung bei anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen wegen Erreichens des Höchstbetrages von 210 EUR eingestellt wurde. Der Arbeitgeber braucht auch nicht zu prüfen, in welcher Höhe Mutterschaftsgeld gezahlt wird; das Gesetz geht stets von einer Höhe von 13 EUR täglich aus.

Der Anspruch besteht nicht, wenn die Arbeitnehmerin gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG auf eigenen Wunsch weiterarbeitet und gleiches Entgelt erhält wie vor Eintritt des Mutterschutzes. Bei niedrigerem Entgelt erhält die Arbeitnehmerin den Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt (oder mindestens 13 EUR) und das um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beläuft sich auf die Differenz zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.

Arbeitnehmerinnen können ihre bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers gemäß § 16 Abs. 3 BEEG beenden.

Regelung zum Übergangsbereich

Bei der Berechnung

ist im Rahmen der Regelung zum Übergangsbereich vom tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt auszugehen.

Mutterschaftsgeld für das zweite Kind während der Elternzeit

Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 MuSchG ausgeschlossen[6], die sich aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ergeben würden – so besteht kein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind während der Elternzeit.[7] Endet das Arbeitsverhältnis während der laufenden Mutterschutzfristen oder wird in dieser Phase ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet[8], übernimmt die Krankenkasse bzw. das Bundesversicherungsamt die Zahlung des Zuschusses.[9]

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