Wird ein Lohnsteuerabzug trotz Freistellung vorgenommen, kann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuer beantragt werden. Da eine Antragsveranlagung ausgeschlossen ist[1],

geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[2]

Zuständig hierfür ist das Betriebsstättenfinanzamt.

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