Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Montenegro für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Montenegro besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4]

Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Montenegro hat. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Der Arbeitslohn wird dann von der Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, wenn er ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist.[5]

 
Praxis-Beispiel

Betriebsstätte in Montenegro

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A für 3 Monate in dessen Betriebsstätte in Montenegro tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, er ist der Betriebsstätte aber wirtschaftlich zuzurechnen.

Ergebnis: Der Arbeitslohn ist der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen. Er wird daher von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in Montenegro hat. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Montenegro besteuert und in Deutschland freigestellt.

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