Die digitale Aufzeichnung, Speicherung und Verwertung von Gesundheitsdaten und -aktivitäten bringt auch Hürden und Herausforderungen mit sich. So führt die zunehmende Digitalisierung zu einer erhöhten Datensammlung mit der Gefahr, dass die Daten nicht im Sinne der Person, von der sie stammen, verwendet werden. In diesem Zusammenhang rücken insbesondere die Themen Akzeptanz und Datenschutz zunehmend in den Vordergrund, da mit dem Einsatz digitaler Elemente im BGM immer auch Ängste um die Datensicherheit und Wahrung der Anonymität der Mitarbeitenden und Teilnehmenden verbunden sind. Gerade Beschäftigte haben häufig ein ungutes Gefühl bei der Freigabe sensibler Gesundheits- oder vielmehr Krankheitsdaten. Was genau passiert mit diesen Daten, wo und wie werden sie gespeichert, und was sind mögliche Konsequenzen?

Die Erhebung und Erfassung gesundheitsbezogener Mitarbeiterdaten gehören zu den Grundlagen eines BGM. Nur mithilfe dieser Informationen kann ein Unternehmen seiner Pflicht zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz gerecht werden. Bei der Erfassung, Verarbeitung und Speicherung solcher Angaben im Rahmen eines BGM haben Unternehmen v. a. datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

So handelt es sich laut Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie § 46 Nr. 14 BDSG bei Gesundheitsdaten von Mitarbeitenden um besondere Kategorien personenbezogener Daten. Grundsätzlich ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten untersagt (Art. 9 DSGVO). Jedoch ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten laut Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie § 22 Abs. 1 Nr. 1b BDSG beispielsweise zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten oder zum Zweck der Gesundheitsvorsorge zulässig.

Werden jedoch im Rahmen des BGM Gesundheitsdaten erhoben, die nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dienen, sondern sich darüber hinaus beispielsweise auf die Beurteilung von Bewegungs-/Ernährungsmaßnahmen der Mitarbeiter oder weitere Themen beziehen, bei der eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten unabdingbar ist, so ist eine Einwilligung zur Verarbeitung dieser Daten notwendig!

Die Umsetzung der Datenschutzanforderungen am Arbeitsplatz, insbesondere der Umgang mit Gesundheitsdaten von Beschäftigten, erweist sich somit grundsätzlich als heikles Thema im Rahmen eines BGM, die fortschreitende Digitalisierung der Arbeitswelt verstärkt diese Problematik. Einerseits ergeben sich hieraus spannende Möglichkeiten für das BGM, andererseits steigen damit auch die Datenschutzanforderungen, da auch hier geklärt werden muss, wie viele und welche Daten z. T. systematisch gesammelt und archiviert werden. Dies erfordert Regelungen zum Datenschutz zwischen den Anbietern digitaler Lösungen in einem BGM, den Unternehmen und den Mitarbeitern.

Neben Ängsten um Datenschutz erschweren auch Hürden bei der Umsetzung im Betrieb sowie unterschiedliche Motivationslagen der Beschäftigten und Verantwortlichen den Einsatz digitaler BGM-Lösungen.[1]

Erschwerend hinzu kommt die Tatsache, dass in vielen Unternehmen ein Großteil der Mitarbeiter, die sog. Generation der Babyboomer, mit den neuen Technologien und digitalen Systemen nicht vertraut sind. Für sie ist bereits die Digitalisierung der Arbeitswelt eine enorme Umstellung und Herausforderung, sodass im Hinblick auf ein digitales BGM Vertrauen schaffende Maßnahmen unausweichlich sind, um auch diese Mitarbeiter zu erreichen und schließlich zum Mitmachen zu motivieren.

[1] Kardys/Walle (2018): Digitalisierung – Fluch oder Segen in der Arbeitswelt 4.0. In Matusiewicz/Nürnberg/Nobis (Hrsg.): Gesundheit und Arbeit 4.0. Wenn Digitalisierung auf Mitarbeitergesundheit trifft (S. 29–42). Heidelberg: medhochzwei Verlag.

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