Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig, soweit sich nicht die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers[1] oder der Bundesagentur für Arbeit[2] ergibt. Der Antragsvordruck auf Rückzahlung der Beiträge ist bei der Krankenkasse einzureichen, an welche die Beiträge entrichtet worden sind oder zu entrichten waren. Sind aber z. B. Leistungen des Rentenversicherungsträgers oder der Agentur für Arbeit gewährt worden oder ist der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt, ist der Rentenversicherungsträger bzw. die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

 
Hinweis

Information des Rentenversicherungsträgers

Der zuständige Rentenversicherungsträger ist dann über die Erstattung zu benachrichtigen, wenn die Meldung storniert wurde.[3] Hierdurch sollen die Rentenversicherungsträger zusätzlich zur Stornierung der von der Erstattung betroffenen Beitragszeiten im Meldeverfahren einen Hinweis über den Erstattungszeitraum im Versicherungskonto aufnehmen können.

Die Benachrichtigung enthält bei mitarbeitenden Familienangehörigen und GmbH-Gesellschaftern die Aussage, dass die Einzugsstelle ihre versicherungsrechtliche Beurteilung mit dem für die Betriebsprüfung zuständigen Rentenversicherungsträger abgestimmt hat und dessen Auffassung teilt.

Eine Benachrichtigung der Agenturen für Arbeit über die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung durch die Einzugsstelle ist hingegen nicht erforderlich und soll deshalb grundsätzlich unterbleiben.

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