Für die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge bedarf es verwaltungstechnisch sowohl eines Antrags des Arbeitgebers für die von ihm getragenen Teile der Beiträge als auch eines Antrags des Arbeitnehmers für seine Anteile. Im Übrigen entsteht der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes mit dem Eingang der zu Unrecht gezahlten Beiträge bei der Einzugsstelle.

 
Achtung

Erstattung von Amts wegen

Die Versicherungsträger sind verpflichtet, Beiträge grundsätzlich von Amts wegen zu erstatten, sobald die Tatsache der unrechtmäßigen Beitragszahlung durch Beanstandung eines Berechtigten oder durch eigene Feststellungen bekannt geworden ist.

Allerdings sind zur verwaltungsmäßigen Abwicklung bestimmte Angaben erforderlich, wie z. B. die Zeiträume und die Höhe der in diesen Zeiträumen zu Unrecht entrichteten Beiträge. Aus diesem Grunde stellen die Krankenkassen einen Vordruck zur Verfügung, der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegeben wird.[1]

Rückforderungsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, der die Beiträge getragen hat bzw. dessen Vermögen durch die zu Unrecht entrichteten Beiträge belastet wurde, also nicht allein derjenige, der die Beiträge abgeführt hat. Ist der Arbeitnehmer bereits aus dem Betrieb ausgeschieden und nicht zu erreichen, so kann der Arbeitgeber durchaus die Erstattung der von ihm getragenen, zu Unrecht entrichteten Beiträge beantragen.[2] Soweit der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile getragen hat, kann er die Erstattung dieser Anteile beantragen. Fordert der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer getragenen Beiträge zurück, so ist der Antrag des Arbeitnehmers nachzuholen.

 
Achtung

Kein Einbehaltungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber darf fällige Beiträge in Erwartung einer Beitragserstattung oder Beitragsgutschrift generell nicht zurückbehalten.

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