7.1 Erstattung an Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Anspruch auf die Beitragsrückzahlung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das sind in der Regel Arbeitgeber und Arbeitnehmer.[1] Zusätzliche Beiträge, die nach dem durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenversicherung berechnet wurden, werden alleine dem Arbeitgeber erstattet. Der Arbeitnehmer ist stets der Erstattungsberechtigte, soweit der Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung zu erstatten ist. Für eine Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile an den Arbeitnehmer besteht keine gesetzliche Grundlage.[2] Die Regelung des Gesetzes, dass dem Arbeitnehmer nur die Beitragshälfte erstattet wird, die von ihm getragen worden ist, verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber neben seinen Ansprüchen auch die dem Arbeitnehmer zustehenden Erstattungsansprüche mit geltend machen kann, sofern sichergestellt ist, dass dem Arbeitnehmer die überzahlten Beiträge zugute kommen.

 
Achtung

Empfangsberechtigter der Beitragserstattung

Hat in einem Erstattungsverfahren ein Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch (Arbeitnehmeranteil) an seinen Arbeitgeber abgetreten, so ist dieser allein berechtigt, den Anspruch auf die zu erstattenden Beiträge geltend zu machen.[3] Eine solche Abtretung wirkt auch für die Erstattung eines überzahlten Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung oder des zusätzlichen individuellen Beitragssatzes in der Krankenversicherung.

7.2 Erstattung an eine GmbH

Sofern eine GmbH zu Unrecht entrichtete Arbeitgeberbeitragsanteile getragen hat, steht der Erstattungsanspruch nur der GmbH und nicht einem Gesellschafter zu. Ein Gesellschafter kann die Erstattung der Arbeitgeberanteile auch nicht mit der Begründung verlangen, sie hätten seinen Gewinnanspruch geschmälert.[1] Sind von einer insolventen GmbH Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von den Bezügen eines – später für nicht sozialversicherungspflichtig erklärten – Geschäftsführers einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt worden, stehen die zu erstattenden Arbeitnehmeranteile der Beiträge dem ehemaligen Geschäftsführer und nicht der Insolvenzmasse zu.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge