Für die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeiträgen gilt ebenso § 26 Abs. 2 SGB IV, dennoch gibt es hier abweichend von den anderen Versicherungszweigen eine Besonderheit: Der zu erstattende Betrag vermindert sich um den Betrag der Leistung, die in der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlt worden ist.[1] Abweichend von den Regelungen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bedeutet dies für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: Beiträge sind sowohl für Zeiten vor der irrtümlichen Leistungsgewährung als auch für Zeiten danach erstattungsfähig. Der Erstattungsanspruch wird lediglich um die Höhe der maßgeblichen Leistungen gemindert.

Erstattung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils wird gekürzt

Der Beitragserstattungsanspruch ist in seiner Gesamtheit um die insgesamt in der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlten Leistungen zu verringern. Da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beitragslast grundsätzlich teilen, stehen ihnen die verbleibenden Beitragserstattungsansprüche jeweils zur Hälfte zu.

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