Die zweite Alternative der oben dargestellten Regelung[1] ("Beiträge sind nicht zu erstatten, wenn der Versicherungsträger Leistungen zu erbringen hat") gilt nicht für die Rentenversicherung.[2] Die Ausnahme ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen der Rentenversicherung: Aus der Beitragszahlung entsteht hier nahezu immer der Anspruch auf eine später zu erbringende Leistung, nämlich die Rente. Ohne diese Ausnahme wäre eine Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen faktisch unmöglich. Die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherte Sach- oder Geldleistungen in Anspruch genommen hat. Von der Erstattung ausgeschlossen sind somit alle Beiträge, die bis zur Erteilung des die Leistung zusprechenden Bescheids bereits entrichtet worden sind.

 
Achtung

Keine Beitragserstattung bei Leistungsgewährung

Das BSG hat ausdrücklich bestätigt, dass die Beiträge nicht zu erstatten sind, wenn der Rentenversicherungsträger aus den Beiträgen eine Regelleistung, z. B. eine Rehabilitationsleistung, gewährt hat.[3]

Außerdem hat das BSG entschieden, dass eine Regelleistung dem Versicherten auch dann gewährt worden ist, wenn sie ihm nur zu einem Teil (Teilkur) und nicht in dem zulässigen Gesamtumfang erbracht worden ist.[4] Auch in einem solchen Fall ist die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit bis zur Beendigung der Teil-Regelleistung ausgeschlossen.

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