Kommt es bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Rückforderung von Einmalzahlungen[1] (wie in vielen Tarifverträgen z. B. bei Weihnachtsgeld vorgesehen), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge.[2]
Keine Korrektur des Krankengelds bei Erstattung von Einmalzahlungen
Obwohl Einmalzahlungen bei der Berechnung von Krankengeld nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V berücksichtigt werden, haben sich die Krankenversicherungsträger in diesen Fällen darauf geeinigt, hinsichtlich der zurückgeforderten beitragspflichtigen Einmalzahlungen keine Korrektur der Krankengeldberechnung vorzunehmen. Es verbleibt bei der Krankengeldzahlung in ursprünglicher Höhe. Daraus folgt, dass eine Erstattung der Beiträge aus der Einmalzahlung wegen der Berücksichtigung bei der Leistungshöhe nicht möglich ist.[3]
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