Kommt es bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Rückforderung von Einmalzahlungen[1] (wie in vielen Tarifverträgen z. B. bei Weihnachtsgeld vorgesehen), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge.[2]

 
Achtung

Keine Korrektur des Krankengelds bei Erstattung von Einmalzahlungen

Obwohl Einmalzahlungen bei der Berechnung von Krankengeld nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V berücksichtigt werden, haben sich die Krankenversicherungsträger in diesen Fällen darauf geeinigt, hinsichtlich der zurückgeforderten beitragspflichtigen Einmalzahlungen keine Korrektur der Krankengeldberechnung vorzunehmen. Es verbleibt bei der Krankengeldzahlung in ursprünglicher Höhe. Daraus folgt, dass eine Erstattung der Beiträge aus der Einmalzahlung wegen der Berücksichtigung bei der Leistungshöhe nicht möglich ist.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge