Eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn Arbeitsentgelt gezahlt worden ist und dieses im Nachhinein abgesenkt wird, weil das Finanzamt die Höhe des Arbeitsentgelts als unangemessen hoch angesehen hat.[1] Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es grundsätzlich nicht hingenommen werden, dass nach Auszahlung des Arbeitsentgelts und dessen Nachweis gegenüber der Krankenkasse die Bestimmung über die endgültige Höhe des Arbeitsentgelts und damit die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge von ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängt. Das aber wäre der Fall, wenn die spätere Einschätzung des Finanzamts über die steuerrechtliche Angemessenheit des Ehegatten-Arbeitsentgelts auch die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge verbindlich festlegen würde. Maßgebend für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge kann nur das vereinbarte Arbeitsentgelt sein.

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