In einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid (auch wenn die Beiträge noch nicht entrichtet worden sind) oder in einer unter Vorbehalt geleisteten Beitragszahlung ist zugleich ein Antrag auf Erstattung von Beiträgen i. S. d. § 27 Abs. 1 SGB IV mit enthalten. Der zu unterstellende Erstattungsantrag wirkt für die später zu entrichtenden Beiträge fort.[1] Es handelt sich bei einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid auch dann um einen vollständigen Erstattungsantrag i. S. d. § 27 Abs. 1 SGB IV, wenn sich die Höhe der Erstattung erst aufgrund eines nach dem Widerspruch geschlossenen Vergleichs ergibt. Ein Vergleich schließt die Verzinsung des Erstattungsanspruchs jedenfalls dann nicht aus, wenn sie nicht Gegenstand des Vergleichs ist.

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