Die Rentenversicherungsbeiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben.[1] War mit dem Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der vom Arbeitgeber getragene Beitragsanteil des Versicherten jedoch erstattet.

Anlässlich der Beitragserstattung wird oftmals die Frage nach dem durch die irrtümliche Beitragsentrichtung entstandenen Zinsverlust aufgeworfen.

Die Rechtsprechung hat den Anspruch auf Erstattung des Zinsverlusts bisher jedoch verneint.

 
Wichtig

Verzinsung von zu erstattenden Beiträgen nicht vorgesehen

Eine Verzinsung der zu erstattenden Beiträge für die Zeit, die diese Beiträge dem Sozialversicherungsträger zur Verfügung standen, ist nicht vorgesehen.

Da das SGB IV für solche Fälle die Zahlung von Zinsen nicht vorsieht, können die Vorschriften der §§ 228 und 291 BGB über die Verzinsung von Geldschulden bei Verzug auf dem Gebiet der Sozialversicherung nicht angewendet werden.

10.1 Ausschluss der Verzinsung bei Verrechnung

Eine Verzinsung überzahlter Beiträge kommt nicht in Betracht, wenn diese im Rahmen der gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber verrechnet werden. Das BSG hat klargestellt[1], dass eine Verzinsung nur bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen infrage kommt, nicht jedoch bei zu Recht entrichteten Beiträgen. Die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen ist in § 27 SGB IV abschließend geregelt. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften über Verzugs- oder Prozesszinsen[2] und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsgedanken finden keine ergänzende Anwendung.

10.2 Ausschluss der Verzinsung bei Vergleich

In einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid (auch wenn die Beiträge noch nicht entrichtet worden sind) oder in einer unter Vorbehalt geleisteten Beitragszahlung ist zugleich ein Antrag auf Erstattung von Beiträgen i. S. d. § 27 Abs. 1 SGB IV mit enthalten. Der zu unterstellende Erstattungsantrag wirkt für die später zu entrichtenden Beiträge fort.[1] Es handelt sich bei einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid auch dann um einen vollständigen Erstattungsantrag i. S. d. § 27 Abs. 1 SGB IV, wenn sich die Höhe der Erstattung erst aufgrund eines nach dem Widerspruch geschlossenen Vergleichs ergibt. Ein Vergleich schließt die Verzinsung des Erstattungsanspruchs jedenfalls dann nicht aus, wenn sie nicht Gegenstand des Vergleichs ist.

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