Begriff

Beim mobilen Arbeiten ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes häusliches Büro gebunden. Er erbringt seine Arbeitsleistung mobil an selbstbestimmten, typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs (z. B. beim Kunden vor Ort, während der Zugfahrt ...). Für das mobile Arbeiten ist ausschlaggebend, dass die Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik – also über mobile Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) hergestellt wird.

Abzugrenzen ist die mobile Arbeit vom Homeoffice/Telearbeit, zur Bildschirmarbeit und Heimarbeit.

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich gelten für die Bewertung des mobilen Arbeitens die gleich Vorgaben, wie für das Homeoffice. Lediglich in der Unfallversicherung gilt beim mobilen Arbeiten eine abweichende Regelung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Für die mobile Arbeit im Angestelltenverhältnis gelten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dazu erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Regelungen zur mobilen Arbeit finden sich zum Teil in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen.

Zum Aufwendungsersatzanspruch und zur Kostentragung BAG, Urteil v. 12.3.2013, 9 AZR 455/11; zum kollektiven Bezug von Arbeit BAG, Beschluss v. 22.8.2017, 1 ABR 5/16, Rz. 21; zur Mitbestimmung bei Einsatz mobiler Arbeitsmittel in der Freizeit BAG, Beschluss v. 22.8.2017, 1 ABR 52/14; zur Zuständigkeit der Einigungsstelle bei mobiler Arbeit LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 25.2.2020, 5 TaBV 1/20.

Sozialversicherung: Die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung definiert § 7 Abs. 1 SGB IV. Für die gesetzliche Unfallversicherung definiert § 8 Abs.1 SGB VII die versicherte Tätigkeit.

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