Mobiles Arbeiten (auch als Remote Work oder Mobile Office bezeichnet) ist im Gegensatz zur Telearbeit nicht gesetzlich definiert. Während die mobile Arbeit grundsätzlich an jedem beliebigen Ort ausgeführt werden kann, ist die Telearbeit an einen festen Arbeitsplatz innerhalb der Privaträume des Arbeitnehmers gebunden. Die Voraussetzungen für einen Telearbeitsplatz ergeben sich aus § 2 Abs. 7 ArbStättV.

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.[1] Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar und Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

Sofern eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt keine Telearbeit vor.

Die mobile Arbeit kann durchaus auch innerhalb der Wohnung ausgeübt werden, findet aber auch dort nicht an einem festen Arbeitsplatz statt, sondern an wechselnden Stellen (z. B. auf dem Sofa, am Küchentisch, auf dem Balkon, im privaten Garten, ...).

 
Hinweis

Konkrete Durchführung ist maßgeblich

Da bei mobiler Arbeit die Kosten für die Arbeitsmittel geringer sind als beim Homeoffice und auch weniger strenge arbeitsschutzrechtliche Vorgaben gelten (insbesondere ist die ArbStättV nicht anwendbar), scheint es auf den ersten Blick eine für den Arbeitgeber komfortable Lösung zu sein, den Arbeitnehmer bei sich zu Hause "mobil arbeiten" zu lassen. Sofern der Arbeitnehmer aber ausschließlich in seinen Privaträumen und dort regelmäßig an einem festen Arbeitsplatz arbeitet und seine Tätigkeit an keinen weiteren Orten erbringt, besteht die Gefahr, dass dies als Umgehung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erachtet wird. Denn auch in diesem Zusammenhang ist nicht die offizielle Bezeichnung der Tätigkeit ausschlaggebend, sondern die tatsächliche konkrete Umsetzung.

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