Die Klage eines Mobbingbetroffenen auf Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist vom Bundessozialgericht[1] in letzter Instanz abgewiesen worden. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nur derjenige einen Anspruch auf Versorgung hat, der infolge eines vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Tätliche Angriffe liegen allerdings nur vor, wenn auf den Körper des Opfers gezielt eingewirkt wird, wie z. B. durch einen Fußtritt. Der Auffassung, Mobbing müsse wegen der Gefahr schwerer psychischer und psychosomatischer Schäden unabhängig von der Art, Zahl und Qualifikation der einzelnen Mobbinghandlungen als "tätlicher Angriff" angesehen werden, ist das Gericht nicht gefolgt.[2]

Das OEG ist bei Mobbing daher allenfalls dann anzuwenden, wenn der Mobbingbetroffene auch tätlich angegriffen wird und als unmittelbare Folge dieses Angriffs einen Gesundheitsschaden erleidet.

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